Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1 Nachfolgende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) der Edgar Schall GmbH (nachfolgend bezeichnet als „Edgar Schall“, „wir“, „uns“) gelten ausschließlich für alle, ab dem 16.09.2024 entstehenden Schuldverhältnisse mit unseren Kunden. Es ist ausschließlich die aktuelle Fassung der AGB maßgeblich.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn Edgar Schall stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn Edgar Schall in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB die Lieferung oder Dienstleistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 AbsSiehe Acrylnitril-Butadien-Styrol. 1 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
2. Vertragsabschluss
2.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Edgar Schall Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn Edgar Schall erteilt dazu dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Edgar Schall das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziff. 2.2 annimmt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2.2. Die Präsentation und Bewerbung von Ware auf Webseiten von Edgar Schall oder sonstigen Medien stellt kein bindendes Angebot zu einem Vertragsabschluss dar, sondern eine Einladung an den Kunden, seinerseits ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag wird dann geschlossen, wenn von uns die Annahme innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt, die Waren ausgeliefert oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden. Sämtliche Bestellungen unterliegen ggf. den von Edgar Schall festgelegten Beschränkungen hinsichtlich Mindest- oder Höchstliefermengen, technischer Klärung oder erforderlichen Vorlaufzeiten. Die tatsächlichen Liefermengen bzw. -längen können von den bestellten Mengen bzw. Längen abweichen. Durch Unterlieferungen entstehender Mehraufwand kann dem Lieferanten nicht belastet werden. Eine Überlieferung aus produktionstechnischen Gründen versteht sich nicht als Naturalrabatt (Draufgabe). Sofern dem Kunden Geräte von Edgar Schall zur Miete überlassen werden, gelten hierfür die Bedingungen eines gesondert zu vereinbarenden Mietvertrages.
3. Lieferbedingungen
3.1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk unter Berechnung von Verpackungs- und Transportkosten, nach der jeweils gültigen Tabelle für Versandgebühren von Edgar Schall. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Edgar-Schall-Lagers. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware allein beim Kunden.
3.2. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt durch uns nach bestem Ermessen unter Ausschluss jeder HaftungSiehe Adhäsion. Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet Edgar Schall nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. Lieferverzug wird unverzüglich, schriftlich mitgeteilt und gilt als akzeptiert, wenn vom Kunden nicht unverzüglich, schriftlich, widersprochen wird. Teillieferungen können nach Ermessen seitens Edgar Schall durchgeführt werden. Für Lieferverzögerung verursacht durch Vorlieferanten oder mit dem Transport beauftragten Unternehmen, haftet Edgar Schall nicht. Eventuelle Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich beschränkt auf den Rechnungswert der betreffenden Lieferung.
3.3. Der Beginn der von Edgar Schall angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Edgar Schall berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Preise
4.1. Von Edgar Schall angegebene Verkaufspreise sind Nettopreise in EURO zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten sowie Zuschläge für Kleinmengen entsprechend unserer jeweils aktuellen Gebührentabelle. Mindestauftragswert 150,– EURO, darunter EUR 39,–EURO Abwicklungskostenbeteiligung.
4.2. Alle Verkaufspreise in Angeboten und Preislisten sind unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung durch Edgar Schall. Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als 3 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen zu Warenlieferungen und Dienstleistungen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar ohne Abzug. Sofern Edgar Schall nicht schriftlich einer anderen Zahlungsweise zugestimmt hat, sind Zahlungen per Banküberweisung auf ein durch Edgar Schall benanntes Bankkonto zu leisten. Als Zahlungsdatum gilt das Datum des Geldeingangs auf einem Bankkonto von Edgar Schall. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
5.2. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen, solange die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Edgar Schall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, für künftige Lieferungen eine Vorauszahlung und die sofortige Zahlung sämtlicher ausstehender Beträge zu verlangen.
5.3. Die Ansprüche seitens Edgar Schall auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. Edgar Schall behält sich vor, Mahngebühren in Höhe von 10,– € je Mahnung zu erheben.
6. Besondere Regelungen für Dienstleistungen
6.1. Edgar Schall bietet zudem Leistungen im Rahmen eines Fluid-Managements an. Hierzu gehören insbesondere die Überwachung, ReinigungSiehe Oberflächenbehandlung und Pflege beim Kunden eingesetzter Betriebsmittel. Die Wartung und Instandhaltung sowie Eingriffe in den Betriebsablauf der Betriebsmittel sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht geschuldet.
6.2. Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.3. Edgar Schall verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht durchzuführen. Edgar Schall verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Reinigungsgeräte sowie Reinigungs- und Pflegemittel, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden TÜV- und UVV-Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen.
6.4. Wir verpflichten uns, nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen.
6.5. Der Kunde hat alle technischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Kunde dazu verpflichtet, zu reinigende Geräte in einem für Edgar Schall bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Dem eingesetzten Personal ist freier Zugang zu den zu reinigenden Geräten zu gewähren. Störungen der Auftragsausführung sind zu unterbinden.
6.6. Der Kunde darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung von Edgar Schall dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
6.7. Bei dem Einsatz von Mitarbeitern der Edgar Schall beim Kunden, auch und insbesondere bei Level 3-Dienstleistungen, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG vor. Die Mitarbeiter der Edgar Schall unterstehen weiterhin allein dem arbeitsbezogenen Weisungsrecht der Edgar Schall und sind nicht in die betriebliche Organisation des Kunden eingegliedert. Die Mitarbeiter der Edgar Schall fungieren als Erfüllungsgehilfen.
6.8. Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber Edgar Schall für den daraus entstehenden Schaden. Dies gilt insbesondere für Kosten, die der Edgar Schall aufgrund von Verzögerungen oder Ausfällen entstehen, die der Kunde zu vertreten hat und die diesem zugerechnet werden. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Kunden herrühren, hat er Edgar Schall vollumfänglich freizustellen. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
7. Gewährleistung
7.1 Edgar Schall übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und schuldet ebenso keinen bestimmten Erfolg, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
7.2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung durch Edgar Schall zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Edgar Schall unverzüglich Anzeige zu machen. Kommt der Kunde seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nach und unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Kunde hat Edgar Schall die Gelegenheit zu verschaffen, sich von dem Mangel zu überzeugen und stellt zu diesem Zweck auf Verlangen die Ware oder Proben dieser zur Verfügung. Der Kunde stellt Edgar Schall zudem alle notwendigen Informationen zur Überprüfung und Beseitigung des Mangels zur Verfügung und gewährt freien Zugang zu betroffenen Maschinen, Anlagen oder Geräten.
7.3. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht dazu, die Restlieferung abzulehnen.
7.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger BeanspruchungAuf eine Klebung können unterschiedliche Arten von Belastun..., ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Waren, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist, gelten ausdrücklich als vertragsgemäß und begründen im Hinblick auf deren HaltbarkeitZeitraum, in dem eine Substanz ihre spezifizierten Eigenscha... keinen Mangel.
7.5. Bei Sachmängeln ist Edgar Schall nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware (Neulieferung) berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Edgar Schall verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis abzurechnen. Ersetzte Ware wird bzw. bleibt im Eigentum von Edgar Schall und ist an Edgar Schall zurückzugeben.
7.6. Eine zweimalig fehlgeschlagene Nacherfüllung berechtigt den Kunden nach eigener Wahl zur Minderung oder zum Vertragsrücktritt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
7.7. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz der Produkte. Anwendungs- und Produktempfehlungen seitens Edgar Schall sind unverbindlich, sofern nicht sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen für eine technisch fundierte Beratung zur Verfügung gestellt, durch kundenseitige Versuche überprüft und Produkteigenschaften für einen bestimmten Verwendungszweck schriftlich zugesichert wurden. Bei fehlenden wesentlichen Informationen zur Anwendung, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder technisch fehlerhafter Anwendung durch den Kunden ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
7.8. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, endet die Verjährungsfrist abweichend der gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche zwölf Monate nach Ablieferung der Ware. Hiervon erfasst ist auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Nacherfüllungspflicht.
7.9. Bei der Rücknahme von Waren allein aus Kulanzgründen, ohne dass tatbestandsmäßig die Ausübung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden vorliegt, erheben wir eine Rücknahmegebühr von 30% des Nettowarenwertes. Rücknahmen aus Kulanz erfolgen nur ab einem Nettowarenwert von 1.000 EUR, wobei wir hierzu nicht verpflichtet sind. Rückgaben müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung beantragt werden.
8. Haftung
8.1. Edgar Schall haftet dem Kunden gegenüber nach Maßgabe des Gesetzes der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.2. Die Haftung, gleich aus welchem Grund, beschränkt sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von Edgar Schall sowie die Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde in der Regel vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung beschränkt sich zudem auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
8.3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
8.4. Edgar Schall haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung der Produkte und fehlerhafte Anlagen oder Maschinen des Kunden entstanden sind.
8.5. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.
8.6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von Edgar Schall nicht verhindert, werden können, hat Edgar Schall nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Streiks, Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen, Unwetter und Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Versorgungskrisen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts. In diesem Fall ist Edgar Schall dazu berechtigte, die Lieferung oder Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben oder zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Edgar Schall behält sich in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus bestehenden oder künftigen Lieferverträgen vor, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen. Bis zur Erfüllung übt der Kunde lediglich den Besitz an der Ware aus.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich die Liefergegenstände unentgeltlich und mit Sorgfalt zu verwahren. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Kunde informiert bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte, auch bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, unverzüglich schriftlich Edgar Schall und überlässt Edgar Schall alle notwendigen Unterlagen für einen Widerspruch.
9.3. Der Kunde hat die Ware auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegenüber Dritten hat der Kunde auf das Eigentum von Edgar Schall hinzuweisen. Eine Standortänderung der Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und darf nur von Mitarbeitern von Edgar Schall oder von Edgar Schall Beauftragten durchgeführt werden. Der Kunde hat die Ware in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Der Kunde gestattet Edgar Schall der von diesem Beauftragten die Besichtigung der Ware und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen sich diese befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen. Der Kunde verwahrt das Eigentum von Edgar Schall unentgeltlich.
9.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist Edgar Schall berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Edgar Schall ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Voraussetzung ist aber, dass dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit Edgar Schall die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an Edgar Schall ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
9.6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
9.7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, Edgar Schall über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit als die Sicherungsgrenze überschritten ist. Im Falle einer Teillieferung muss die Zahlung der Teilrechnung im Rahmen der Zahlungsbedingungen erfolgen und nicht erst nach vollständiger Erfüllung des Auftrags. Dies gilt ebenfalls bei fehlenden angeforderten Dokumenten.
10 Datenschutz
10.1. Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde uns z. B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name und Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem der Kunde uns die Daten zur Verfügung gestellt hat.
10.2. Wir geben die Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir die Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Wir versichern, dass wir die personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
10.3. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten. Sollte der Kunde mit der Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, werden wir auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen.
11. Sonstiges
11.1. Daten oder Zertifikate, die nicht Teil der Standarddokumente der Edgar Schall GmbH sind (z.B. Bruttogewichte, Liefertermine u.ä.) müssen generell separat angefordert werden und können ggf. berechnet werden. Eine Anforderung in einer Bestellung oder Anfrage ist nicht ausreichend. Entsprechende Anforderungen senden Sie bitte an bestellung@eschall.de.
11.2. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Langzeitlieferantenerklärung (LLE). Die Edgar Schall GmbH stellt eine Langzeitlieferantenerklärung (LLE) nur auf Anfrage und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 120€ aus, sofern innerhalb der letzten 12 Monate spezifische Artikel bei uns erworben wurden. In der Regel enthält die Rechnung alle notwendigen Angaben wie Ausfertigungsdatum, Zeitraum, Produkt, Zolltarifnummer und Herkunftsland, die für Exportzwecke ausreichend sind. Eine Verpflichtung zur Ausstellung besteht nur, wenn dies schriftlich vertraglich vereinbart wurde. Die Entscheidung über eine solche Vereinbarung trifft die Edgar Schall GmbH.
11.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Edgar Schall und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
11.4. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist 76877 Offenbach/Queich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 76829 Landau/Pfalz.
11.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
11.6. Zur Abtretung eines Anspruchs aus dem Vertragsverhältnis ist der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Edgar Schall nicht berechtigt.
11.7. Der Kunde wird Edgar Schall einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der als ständige Kontaktperson im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung fungiert. Die Kontaktperson wird unseren Mitarbeitern auch während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung stehen und ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind.
Stand: 16.09.2024